Geschäftsordnung

1. Einberufung und Tagesordnung

  1. Der Elternrat wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungen sind dn Mitgliedern des Elternrats, seinen Ersatzmitgliedern, der Schulleitung und den KlassenelternvertreterInnen spätestens sieben Tage vor der Sitzung mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen per eMail zu übersenden.
  2. Häufigkeit und Zeitpunkt der Sitzungen werden zu Beginn des Schuljahres in der ersten konstitutive Sitzung des Elternrates festgelegt. Terminänderungen werden vom Vorstand mindestens eine Woche vorher mitgeteilt.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand des Elternrates aufgestellt. Er kann dabei auf die Unterstützung der KEV zurückgreifen. Anträge können von Mitgliedern des Elternrates, den KlassenelternvertreterInnen oder der Schulleitung vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese müssen berücksichtigt werden. Später eingehende Anträge zur Tagesordnung dürfen als Dringlichkeitsanträge (Tischvorlage) auf die Tagesordnung gesetzt werden bzw. darf die bestehende Tagesordnung geände rt werden, wenn die Versammlung dies zu Beginn der Sitzung beschließt.
  4. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch die Versammlung beschlossen.

2. Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Elternrats sind i.d.R. schulöffentlich.
  2. Der Vorstand des Elternrates kann im Einzelfall auf Antrag eines Mitglieds oder der Schulleitung entscheiden, ganz oder zeitweise nicht schulöffentlich zu tagen. Eine entsprechende Mitteilung wird mind. eine Woche vorher an die unter 1.1 genannten Personen gesendet.

3. Sitzungsgestaltung

  1. Die Sitzungen des Elternrats werden vom Vorstand des Elternrates geleitet.
  2. Der Elternrat arbeitet offen und konsensorientiert. Die Sitzungen sind als offenes Gespräch aller Anwesenden gedacht. Alle Teilnehmenden sollen zu Wort kommen.
  3. Bei Bedarf kann der Vorstand des Elternrates mithilfe einer RednerInnenliste den TeilnehmerInnen das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen.
  4. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Der Vorstand kann RednerInnen, die nicht zur Sache sprechen, nach einer Ermahnung das Wort entziehen.

4. Beschlussfähigkeit

  1. Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist.
  2. Um eine Beschlussfähigkeit sicher zu stellen, wird die Anwesenheit aller Mitglieder erwartet. Bei Verhinderung ist dieses dem Vorstand schriftlich, per eMail oder telefonisch vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.
  3. Nach dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen kann der Elternrat eine KlassenelternvertreterInnen-Versammlung einberufen und die Abwahl des Mitglieds beantragen.

5. Abstimmungen

  1. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn es von einer bzw. einem Stimmberechtigten verlangt wird.
  2. Stimmberechtigt sind alle gewählten, anwesenden Elternratsmitglieder.
  3. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ggf. ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
  4. Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen dem gesamten Elternrat vor der Abstimmung schriftlich vorliegen und sind im Wortlaut zu verlesen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden.
  5. Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, ist zunächst auf Empfehlung des Vorstands über den jeweils weitest gehenden Antrag abzustimmen.

6. Wahlen

  1. Der Elternrat wählt auf der Elternvollversammlung zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Jahres
    – ein gleichberechtigtes, i.d.R. dreiköpfiges Vorstandsteam.
  2. Der Elternrat wählt auf seiner konstituierenden ersten Sitzung im Schuljahr
    für die Dauer eines Jahres
    – eine/n VertreterIn für den Kreiselternrat 72, sowie eine/n StellvertreterIn
    – eine/n VertreterIn für den Ganztagsausschuss, sowie eine/n StellvertreterIn.
  3. Der Elternrat wählt auf seiner konstituierenden ersten Sitzung im Schuljahr für die Dauer von zwei Jahren
    – drei VertreterInnen für die Schulkonferenz und deren Stellvertreter.
  4. Gewählt sind die BewerberInnen, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet eine Stichwahl.

7. Protokoll

  1. Von allen regulären Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Protokolle der schulöffentlichen Sitzung werden öffentlich gemacht; Protokolle interner (Teil-)Sitzungen nicht.
  2. Die Protokolle werden reihum von allen Mitgliedern des Elternrates verfasst. Die Verteilung erfolgt auf der konstituierenden Sitzung für das Schuljahr.
  3. Ein Protokoll der Elternratssitzung, in dem die Beschlüsse sowie Abstimmungs- und Wahlergebnisse festgehalten werden, soll i.d.R. innerhalb einer Woche nach der protokollierten Sitzung an den unter 1.1. genannten Empfängerkreis verteilt werden. Die Protokolle werden als PDF-Dokumente per eMail versandt.
  4. Die Protokolle der Sitzungen werden in der darauffolgenden Elternratssitzung durch Beschluss der Versammlung genehmigt.
  5. Über Anträge auf Berichtigung des Protokolls entscheidet der Elternrat durch Beschluss. Der Antrag auf Berichtigung muss die Fassung enthalten, die dem beanstandeten Protokoll zugrunde liegt. Berichtigungen des Protokolls können sich nur auf deren Fassung und auf die Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Sachliche Änderungen der im Protokoll enthaltenen Beschlüsse sind unzulässig.

8. Änderungen

  1. Änderungen der Geschäftsordnung sind per Antrag und Beschluss jederzeit möglich.

Die vorliegende Geschäftsordnung des Elternrates der GTS Fährstraße beruht auf den § 68 und §§ 72 bis 74 des Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG). Sie wurde vom Elternrat auf seiner Sitzung am 23.01.17 beschlossen.

Geschäftsordnung des Elternrats als PDF-Datei zum Download